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PPWR für Online­händler: Was für Versand­karton und Füll­material gilt

Jede Bestellung, die du verschickst, steckt in einer Verpackung, für die die PPWR eigene Regeln hat. Hier steht, was seit August 2026 gilt, was bis 2030 kommt und was du beim nächsten Einkauf von Kartons beachten solltest.

Kurzantwort

  • Seit 12. August 2026: Registrierung und Systembeteiligung für Versandverpackungen, in Deutschland nach dem VerpackDG.
  • Frühestens ab 12. August 2028: einheitliches Etikett auf dem Versandkarton (Art. 12 Abs. 1).
  • Frühestens ab 2030: höchstens 50 Prozent Leerraum im Versandkarton, Füllmaterial zählt als Leerraum (Art. 24).
  • Kartons aus Pappe fallen nicht unter die Mehrwegquote (Art. 29 Abs. 4).

Was die PPWR unter Versandverpackung versteht

Die PPWR nennt den Versandkarton „Verpackung für den elektronischen Handel“. Gemeint sind Transportverpackungen, in denen Produkte nach einem Online-Verkauf oder anderem Fernabsatz an den Endkunden gehen (Art. 3 Nr. 8). Füllmaterial, Klebeband und Versandtaschen gehören dazu.

Wer Bestellungen in solchen Verpackungen verschickt, stellt sie in dem Land erstmals bereit und ist damit Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung (Art. 3 Nr. 15). Das gilt auch für Händler, die nur Fremdmarken verkaufen.

Was seit August 2026 gilt

  • Registrierung. Hersteller registrieren sich vor dem ersten Versand im nationalen Register (Art. 44). In Deutschland ist das die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 6 VerpackDG).
  • Systembeteiligung. Verpackungen, die typischerweise im Privathaushalt als Abfall landen, beteiligst du vorher an einem System, das sie zurücknimmt (§ 3 Abs. 6 und § 7 VerpackDG). Versandkartons an Privatkunden gehören dazu.
  • Fulfilment. Fulfilment-Dienstleister dürfen Ware nicht registrierter Hersteller weder lagern noch verpacken oder versenden (§ 13 Abs. 4 VerpackDG).
  • Marktplätze. Online-Plattformen lassen sich die Registrierungsnummer zeigen, bevor ein Hersteller dort an Verbraucher verkauft (Art. 45 Abs. 4).

Leerraum: höchstens 50 Prozent

Wer Versand-, Transport- oder Umverpackungen befüllt, darf höchstens 50 Prozent Leerraum lassen (Art. 24 Abs. 1). Leerraum ist das Volumen des Kartons minus das Volumen der darin verpackten Verkaufsverpackungen. Füllmaterial zählt als Leerraum, egal ob Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder Holzwolle (Art. 24 Abs. 3).

Ein Beispiel: Ein Karton mit 10 Litern Volumen enthält ein Produkt, dessen Verpackung 4 Liter misst. Der Leerraum beträgt 6 Liter, also 60 Prozent. Das ist zu viel. Mit einem Karton von 8 Litern läge er bei 50 Prozent. Für deine eigenen Kartons rechnet das der PPWR-Leerraum-Rechner.

Die Grenze gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt mit der Berechnungsmethode, je nachdem was später ist. Die Kommission muss die Methode bis 12. Februar 2028 festlegen (Art. 24 Abs. 2). Sie soll Sonderfälle berücksichtigen, etwa unregelmäßig geformte oder zerbrechliche Produkte und Sendungen mit mehreren Produkten.

Versendest du ein Produkt in seiner eigenen Verkaufsverpackung, ohne Umkarton, gilt die 50-Prozent-Grenze nicht (Art. 24 Abs. 5). Die Verkaufsverpackung muss dann aber die Anforderungen zur Minimierung erfüllen. Für Verkaufsverpackungen gilt außerdem ab 12. Februar 2028, dass der Leerraum auf das Nötige beschränkt sein muss (Art. 24 Abs. 4).

Minimierung und Etikett

Ab 1. Januar 2030 müssen Gewicht und Volumen jeder Verpackung auf das Maß reduziert sein, das ihre Funktion braucht (Art. 10 Abs. 1). Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, die das Produkt größer wirken lassen, sind dann verboten. Das betrifft vor allem den Erzeuger der Verkaufsverpackung.

Beim Etikett sind Transportverpackungen ausgenommen, Versandverpackungen im Onlinehandel aber nicht (Art. 12 Abs. 1). Dein Versandkarton braucht also frühestens ab August 2028 das Piktogramm zur Materialzusammensetzung. Details auf der Seite PPWR-Kennzeichnung.

Mehrweg: Kartons sind ausgenommen

Ab 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 Prozent bestimmter Transportverpackungen Mehrweg sein, auch im Onlinehandel (Art. 29 Abs. 1). Gemeint sind Paletten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister. Kisten aus Pappe oder Karton sind ausdrücklich ausgenommen (Art. 29 Abs. 4 d). Versandbeutel nennt der Artikel nicht ausdrücklich. Die Berechnungsmethode legt die Kommission bis 30. Juni 2027 fest (Art. 30 Abs. 3).

Kleinstunternehmen, die höchstens 1.000 kg Verpackung pro Jahr in einem Land bereitstellen, sind von den Mehrwegzielen ausgenommen (Art. 29 Abs. 13). Gegen die Mehrwegquoten laufen Klagen vor dem Gericht der EU, bis zu einem Urteil gelten sie.

Verkauf ins EU-Ausland

Lieferst du direkt an Endkunden in Österreich, Frankreich oder einem anderen EU-Land, giltst du dort als Hersteller (Art. 3 Nr. 15 c und d). Du registrierst dich in jedem dieser Länder (Art. 44 Abs. 2) und benennst nach dem aktuellen Wortlaut dort einen Bevollmächtigten (Art. 45 Abs. 3).

Die Kommission hat im Dezember 2025 mit dem Umwelt-Omnibus vorgeschlagen, die Pflicht zum Bevollmächtigten auszusetzen (COM(2025) 982). Parlament und Rat beraten noch. Bis zu einer Entscheidung gilt Art. 45 Abs. 3 unverändert.

Checkliste für deinen Versand

  1. Registrierung prüfen. Such dich im öffentlichen Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister und prüf, ob Versandkarton, Füllmaterial und Klebeband mit Material und Menge gemeldet sind.
  2. Lieferländer auflisten. Für jedes EU-Land, in das du direkt an Endkunden lieferst, brauchst du dort eine Registrierung.
  3. Leerraum messen. Nimm deine drei häufigsten Sendungen und gib sie in den Leerraum-Rechner ein. Liegt der Leerraum über 50 Prozent, plan kleinere Kartongrößen ein.
  4. Einkauf anpassen. Kauf neue Kartons in mehr Größen, aus Monomaterial und mit Platz für das Etikett. Kartons, die du 2027 kaufst, verschickst du vielleicht noch 2030.
  5. Lieferanten fragen. Lass dir Material, Gewicht, Rezyklatanteil und die Konformitätsunterlagen für jede Verpackung geben (Art. 16).
  6. Fulfilment-Partner informieren. Gib deinem Dienstleister deine Registrierungsnummer, damit er deine Ware weiter abwickeln darf.

Häufige Fragen zur Versandverpackung

Gilt die PPWR für Versandkartons im Onlinehandel?

Ja. Die PPWR nennt sie „Verpackungen für den elektronischen Handel“ und zählt sie zu den Transportverpackungen (Art. 3 Nr. 8). Für sie gelten Registrierung, Leerraumgrenze, Minimierung und ab frühestens August 2028 das einheitliche Etikett.

Wie viel Leerraum ist im Versandkarton nach der PPWR erlaubt?

Höchstens 50 Prozent (Art. 24 Abs. 1). Die Grenze gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt mit der Berechnungsmethode, je nachdem was später ist. Die Kommission muss die Methode bis 12. Februar 2028 festlegen.

Zählt Füllmaterial als Leerraum?

Ja. Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle und Styroporchips zählen als Leerraum (Art. 24 Abs. 3).

Muss ich als Onlinehändler Mehrweg-Versandverpackungen nutzen?

Für Kartons aus Pappe nicht. Die Mehrwegquote von 40 Prozent ab 2030 gilt für Formate wie Paletten, Kisten, Kanister und Fässer, Kisten aus Pappe oder Karton sind ausdrücklich ausgenommen (Art. 29 Abs. 1 und 4). Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 kg Verpackung pro Jahr und Land sind ganz ausgenommen (Art. 29 Abs. 13).

Muss ich mich als Onlinehändler registrieren?

Ja, wenn du verpackte Ware an Endkunden verschickst. In Deutschland registrierst du dich vor dem ersten Versand bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und beteiligst dich an einem System (§ 6 und § 7 VerpackDG). Fulfilment-Dienstleister dürfen Ware nicht registrierter Hersteller nicht lagern, verpacken oder versenden.

Was gilt, wenn ich ins EU-Ausland verkaufe?

Lieferst du direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land, giltst du dort als Hersteller (Art. 3 Nr. 15). Du musst dich in jedem dieser Länder registrieren (Art. 44) und dort bisher einen Bevollmächtigten benennen (Art. 45 Abs. 3). Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht zum Bevollmächtigten auszusetzen. Beschlossen ist das noch nicht.

Quellen (3)

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