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PPWR einfach erklärt: Was die EU-Verpackungs­verordnung für dich bedeutet

Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt seit 12. August 2026 und regelt, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet und entsorgt werden. Hier findest du die Kurzfassung, alle Fristen mit Artikelnummer und eine Checkliste für deinen Onlineshop.

Die PPWR in fünf Sätzen

  1. PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, offiziell Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
  2. Sie gilt seit 12. August 2026 direkt in allen EU-Ländern. In Deutschland ersetzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz.
  3. Betroffen ist jedes Unternehmen, das verpackte Ware in der EU verkauft. Wer Bestellungen in Versandkartons verschickt, gehört dazu.
  4. Die großen Änderungen kommen später: ein einheitliches Etikett frühestens ab August 2028, frühestens ab 2030 Mindestrezyklat für Kunststoff, Recyclingfähigkeit und höchstens 50 Prozent Leerraum im Versandkarton.
  5. Einen eigenen Digitalen Produktpass für Verpackungen schreibt die PPWR nicht vor.

Was ist die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG von 1994. Als Verordnung gilt sie in allen EU-Ländern unmittelbar und mit demselben Wortlaut. Die Länder regeln nur noch, was die Verordnung ihnen überlässt: Register, Behörden, Bußgelder. In Deutschland macht das seit 12. August 2026 das VerpackDG.

Das Ziel steht in Art. 43: Jedes EU-Land soll den Verpackungsabfall pro Kopf bis 2030 um 5 Prozent senken, bis 2035 um 10 Prozent und bis 2040 um 15 Prozent, jeweils gegenüber 2018. Dafür setzt die PPWR an fünf Stellen an: Stoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Größe und Leerraum sowie Kennzeichnung.

Fristen: Was wann gilt

Viele Fristen hängen an Rechtsakten, die die Kommission noch erlassen muss. In diesen Fällen gilt der spätere von zwei Terminen: das Datum aus der Verordnung oder eine feste Frist nach dem Rechtsakt. Deshalb steht in der Tabelle oft „frühestens“.

Datum Was gilt
11.02.2025 Die PPWR tritt in Kraft. (Art. 71)
12.08.2026 Die PPWR gilt. Erzeuger brauchen technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Name, Anschrift und eine Kennnummer gehören auf die Verpackung oder in einen QR-Code. PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. (Art. 5, 15, 71)
12.02.2027 Das Symbol für die Systembeteiligung darf nur noch per QR-Code oder anderer digitaler Technik erscheinen. (Art. 12 Abs. 9)
12.02.2028 Leerraum in Verkaufsverpackungen muss auf das nötige Mindestmaß reduziert sein. (Art. 24 Abs. 4)
frühestens 12.08.2028 Einheitliches Etikett zur Materialzusammensetzung, auch auf Versandverpackungen im Onlinehandel. (Art. 12 Abs. 1)
frühestens 12.02.2029 Wiederverwendbare Verpackungen brauchen ein eigenes Etikett und einen QR-Code. (Art. 12 Abs. 2)
frühestens 01.01.2030 Nur noch recyclingfähige Verpackungen der Stufen A, B oder C. Mindestrezyklat in Kunststoffverpackungen. Höchstens 50 Prozent Leerraum in Versand-, Transport- und Umverpackungen. (Art. 6, 7, 24)
01.01.2030 Verpackungen auf das nötige Gewicht und Volumen minimiert, keine Doppelwände oder falschen Böden. Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffformate. 40 Prozent Mehrweg bei bestimmten Transportverpackungen, Kartons aus Pappe ausgenommen. (Art. 10, 25, 29)
01.01.2038 Nur noch Recyclingfähigkeit der Stufen A oder B. (Art. 6 Abs. 3)
01.01.2040 Höhere Rezyklatquoten für Kunststoff, Mehrweg-Zielwert 70 Prozent bei Transportverpackungen. (Art. 7 Abs. 2, Art. 29)

Die Details zu den einzelnen Fristen stehen auf den Unterseiten zu Kennzeichnung, Rezyklat und Recyclingfähigkeit und Versandverpackung.

Wie die PPWR entstanden ist

  • 30.11.2022: Die EU-Kommission legt ihren Vorschlag vor (COM(2022) 677).
  • März 2024: Parlament, Rat und Kommission einigen sich im Trilog.
  • 24.04.2024: Das Europäische Parlament stimmt zu.
  • 16.12.2024: Der Rat stimmt zu.
  • 22.01.2025: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
  • 11.02.2025: Inkrafttreten.
  • 12.08.2026: Geltungsbeginn.

Gegen einzelne Vorschriften, etwa die Mehrwegquoten und die Rezyklatvorgaben, laufen Klagen vor dem Gericht der EU. Bis zu einem Urteil gelten die Regeln unverändert.

Wer ist betroffen?

Die PPWR verteilt Pflichten auf mehrere Rollen. Ein Unternehmen kann mehrere davon gleichzeitig haben.

  • Erzeuger stellen Verpackungen her oder lassen verpackte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen (Art. 3 Nr. 13). Sie sind für die Konformität der Verpackung verantwortlich (Art. 15).
  • Lieferanten von Verpackungen müssen dem Erzeuger alle Unterlagen liefern, die er für den Nachweis braucht (Art. 16).
  • Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung stellen verpackte Ware in einem Land erstmals bereit, auch per Versand an Endkunden in anderen EU-Ländern (Art. 3 Nr. 15). Sie registrieren sich und zahlen für Sammlung und Recycling (Art. 44, 45).
  • Vertreiber prüfen vor dem Verkauf, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackung richtig gekennzeichnet ist (Art. 19).
  • Fulfilment-Dienstleister dürfen die Konformität beim Lagern und Versenden nicht beeinträchtigen (Art. 20).
  • Online-Marktplätze müssen sich die Registrierungsdaten der Hersteller zeigen lassen, bevor diese dort verkaufen (Art. 45 Abs. 4).

Typische Fälle im Onlinehandel

Deine Situation Was die PPWR von dir verlangt
Du verkaufst deine eigene Marke im eigenen Shop. Du bist Erzeuger deiner Produktverpackung. Für Produkt- und Versandverpackung bist du außerdem Hersteller. Du brauchst Unterlagen vom Lieferanten, Angaben auf der Verpackung und eine Registrierung.
Du verkaufst Fremdmarken und verschickst sie selbst. Du bist Hersteller für Versandkarton und Füllmaterial und registrierst dich dafür. Bei der Produktverpackung prüfst du als Vertreiber, ob der Markenhersteller registriert ist.
Du lieferst direkt an Endkunden in Österreich oder Frankreich. Du giltst in diesen Ländern als Hersteller und musst dich dort registrieren. Die Pflicht zum Bevollmächtigten soll laut Vorschlag der Kommission ausgesetzt werden.
Du bist ein Kleinstunternehmen mit eigener Marke. Sitzt dein Verpackungslieferant in der EU, übernimmt er die Erzeugerpflichten aus Art. 15 (Art. 15 Abs. 12). Die Registrierung bleibt bei dir.

Vereinfachte Übersicht ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Im Einzelfall hilft die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Checkliste für Onlinehändler

  1. Registrierung und Systembeteiligung prüfen. Bist du bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingetragen und an einem System beteiligt, auch für Versandkartons, Füllmaterial und Klebeband (§ 6 und § 7 VerpackDG)? Fulfilment-Dienstleister dürfen Ware nicht registrierter Hersteller weder lagern noch verpacken oder versenden (§ 13 Abs. 4 VerpackDG).
  2. Verpackungsliste anlegen. Schreib jedes Verpackungsteil mit Material, Gewicht und Lieferant auf. Dazu gehören Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, und Etiketten am Produkt (Anhang I).
  3. Unterlagen anfordern. Deine Lieferanten müssen dir die Nachweise zur Konformität liefern (Art. 16). Frag nach Material, Rezyklatanteil und bei Lebensmittelkontakt nach PFAS.
  4. Angaben auf die Verpackung bringen. Bei eigener Marke gehören Name, Postanschrift und eine Kennnummer auf die Verpackung oder in einen QR-Code (Art. 15 Abs. 5 und 6).
  5. Leerraum messen. Füllmaterial zählt als Leerraum. Frühestens ab 2030 darf der Versandkarton höchstens zur Hälfte leer sein (Art. 24). Prüf deine Kartons mit dem Leerraum-Rechner.
  6. Umweltaussagen prüfen. Aussagen wie „100 % recycelbar“ auf der Verpackung sind nur erlaubt, wenn sie über das gesetzliche Minimum hinausgehen und in der technischen Dokumentation belegt sind (Art. 14).
  7. Einkauf umstellen. Bei neuen Verpackungen auf Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und passende Größe achten. Was du heute bestellst, ist 2030 vielleicht noch im Lager.
  8. Platz für das Etikett einplanen. Das Piktogramm kommt frühestens 2028. Die Angaben müssen dann auch im Onlineshop vor dem Kauf sichtbar sein (Art. 12 Abs. 5).

Was die PPWR mit dem Digitalen Produktpass zu tun hat

Die PPWR schreibt für Verpackungen ein Etikett vor, für wiederverwendbare Verpackungen zusätzlich einen QR-Code. Einen eigenen Digitalen Produktpass für Verpackungen sieht sie nicht vor. Die Brücke steht in Art. 12 Abs. 5: Braucht das Produkt in der Verpackung nach anderem EU-Recht einen Datenträger, etwa einen DPP nach der ESPR, laufen die Angaben zur Verpackung über denselben QR-Code.

Bei Mode- und Textilmarken gehören die Verpackungsdaten deshalb in den Textil-DPP, sobald er Pflicht wird. Mehr dazu auf der Seite PPWR und Digitaler Produktpass.

Häufige Fragen zur PPWR

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie regelt, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet, gesammelt und recycelt werden. Sie gilt seit 12. August 2026 direkt in allen EU-Ländern und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.

Wofür steht die Abkürzung PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Auf Deutsch heißt sie Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Ab wann gilt die PPWR?

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit 12. August 2026 (Art. 71). Viele Pflichten starten später: die einheitliche Kennzeichnung frühestens im August 2028, Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeit und die 50-Prozent-Grenze für Leerraum im Versandkarton frühestens 2030.

Was ändert sich 2028 durch die PPWR?

Ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem was später ist, brauchen Verpackungen ein einheitliches Etikett mit Piktogrammen zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1). Das gilt auch für Versandverpackungen im Onlinehandel. Weil der Rechtsakt im Oktober 2026 noch fehlt, beginnt die Pflicht nach dem 12. August 2028.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, befüllen, importieren oder verpackte Ware in der EU verkaufen. Dazu gehören Marken mit eigenem Onlineshop, Händler, die Ware in Versandkartons verschicken, Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze.

Was müssen Onlinehändler wegen der PPWR jetzt tun?

Prüfe, ob du bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert und an einem System beteiligt bist, auch für Versandkartons und Füllmaterial. Liste alle Verpackungsteile mit Material und Lieferant auf, fordere von den Lieferanten die Konformitätsunterlagen an und miss den Leerraum in deinen Versandkartons. Frühestens ab 2030 darf er höchstens 50 Prozent betragen.

Gilt die PPWR auch für Transport- und Versandverpackungen?

Ja. Versandverpackungen im Onlinehandel sind laut Art. 3 Nr. 8 Transportverpackungen und fallen unter die PPWR. Bei der Kennzeichnung sind Transportverpackungen ausgenommen, Versandverpackungen für den Onlinehandel aber ausdrücklich nicht (Art. 12 Abs. 1).

Schreibt die PPWR einen Digitalen Produktpass für Verpackungen vor?

Nein. Die PPWR verlangt ein Etikett, für wiederverwendbare Verpackungen zusätzlich einen QR-Code. Braucht das verpackte Produkt nach anderem EU-Recht einen Datenträger, etwa einen Digitalen Produktpass nach der ESPR, laufen Produkt- und Verpackungsdaten über denselben Datenträger (Art. 12 Abs. 5).

Ersetzt die PPWR das Verpackungsgesetz?

In Deutschland löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) seit 12. August 2026 das Verpackungsgesetz ab. Es regelt, was die PPWR den Ländern überlässt, zum Beispiel das Register bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und die Bußgelder.

Quellen (4)

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