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PPWR-Kenn­zeichnung: Was ab 2028 auf Verpackung und Etikett muss

Die PPWR bringt ein einheitliches Etikett für alle Verpackungen in der EU. Es zeigt mit Piktogrammen, woraus die Verpackung besteht und wie sie entsorgt wird. Einige Angaben sind schon seit August 2026 Pflicht.

Kurzantwort

  • Seit 12. August 2026: Name, Postanschrift und eine Kennnummer auf der Verpackung (Art. 15 Abs. 5 und 6).
  • Frühestens ab 12. August 2028: einheitliches Etikett zur Materialzusammensetzung, auch auf dem Versandkarton (Art. 12 Abs. 1).
  • Frühestens ab 12. Februar 2029: Etikett und QR-Code für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 12 Abs. 2).
  • Sobald das Etikett Pflicht ist, müssen seine Angaben im Onlineshop vor dem Kauf sichtbar sein (Art. 12 Abs. 5).

Was seit August 2026 schon gilt

Seit die PPWR am 12. August 2026 gilt, muss jede Verpackung ihren Erzeuger erkennen lassen. Auf die Verpackung gehören eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name oder Marke und Postanschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5 und 6). Name und Anschrift dürfen auch in einem QR-Code stecken. Importeure geben zusätzlich ihre eigenen Kontaktdaten an (Art. 18 Abs. 3).

Ebenfalls seit August 2026 verboten sind Kennzeichen, die bei Recyclingfähigkeit, Material oder Entsorgung in die Irre führen (Art. 12 Abs. 8). Umweltaussagen über Eigenschaften, die die PPWR regelt, sind nur erlaubt, wenn sie über das gesetzliche Minimum hinausgehen und in der technischen Dokumentation belegt sind (Art. 14).

Das einheitliche Etikett ab 2028

Kern der Kennzeichnung ist Art. 12 Abs. 1. Jede Verpackung bekommt ein Etikett mit Piktogrammen, das die Materialzusammensetzung zeigt und beim Sortieren hilft. Es beruht auf Piktogrammen und soll leicht verständlich sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Kompostierbare Verpackungen tragen zusätzlich den Hinweis, dass sie nicht in den Heimkompost und nicht in die Natur gehören.

Ausgenommen sind Transportverpackungen und Verpackungen im Pfandsystem. Verpackungen für den Onlinehandel nennt der Artikel ausdrücklich als Gegenausnahme. Der Versandkarton deines Onlineshops braucht also das Etikett, der Palettenkarton im Lager nicht.

Der Starttermin hängt an einem Durchführungsrechtsakt, in dem die Kommission Etikett und Format festlegt (Art. 12 Abs. 6). Die Pflicht gilt ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts, und zwar zum späteren Termin. Die Kommission hätte ihn bis 12. August 2026 erlassen müssen. Im Oktober 2026 steht er noch nicht im Amtsblatt. Jeder weitere Monat ohne Rechtsakt verschiebt den Start um einen Monat.

Alle Kennzeichnungen im Überblick

Kennzeichnung Ab wann Artikel
Kennnummer, Name und Anschrift des Erzeugers seit 12.08.2026 Art. 15 Abs. 5, 6
Symbol für Systembeteiligung, nur digital 12.02.2027 Art. 12 Abs. 9
Etikett zur Materialzusammensetzung frühestens 12.08.2028 Art. 12 Abs. 1
Rezyklatanteil, nur wenn du ihn angibst frühestens 12.08.2028 Art. 12 Abs. 4
Etikett und QR-Code für Mehrwegverpackungen frühestens 12.02.2029 Art. 12 Abs. 2
Besorgniserregende Stoffe, nur digital nach Rechtsakt, fällig bis 01.01.2030 Art. 12 Abs. 1, 7

Wo das Etikett hin muss

Das Etikett muss gut sichtbar, lesbar und fest auf der Verpackung sitzen, aufgedruckt oder eingeprägt (Art. 12 Abs. 5). Ist die Verpackung dafür zu klein, kommt es auf die Umverpackung. Geht auch das nicht, reicht ein elektronisch lesbarer Code. Die Sprache legt das jeweilige EU-Land fest.

Für Onlinehändler steht im selben Absatz ein Satz, der leicht untergeht: Die Angaben müssen auch im Online-Verkauf vor dem Kauf verfügbar sein. Im Onlineshop gehören die Verpackungsangaben damit auf die Produktseite.

Regeln für QR-Codes

Werden die Angaben digital bereitgestellt, gelten zwei Regeln aus Art. 12 Abs. 5. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, soweit sie für den Zugang zu den Angaben nötig sind. Und die Pflichtangaben dürfen nicht zusammen mit Werbung oder Verkaufsinformationen angezeigt werden. Ein Rabattcode auf derselben Seite wie die Pflichtangaben widerspricht dieser Regel.

Braucht das Produkt selbst einen Datenträger, zum Beispiel einen Digitalen Produktpass, gibt es nur einen QR-Code für Produkt und Verpackung. Mehr dazu auf der Seite PPWR und Digitaler Produktpass.

Was du jetzt vorbereiten kannst

  1. Pflichtangaben von heute prüfen. Stehen Name, Anschrift und eine Kennnummer auf deinen eigenen Verpackungen?
  2. Material je Verpackungsteil dokumentieren. Ohne diese Angabe lässt sich das Etikett 2028 nicht drucken.
  3. Druckvorlagen mit Platz planen. Wer 2027 neue Kartons bestellt, lässt eine Fläche für das Piktogramm frei.
  4. Feld im Shop vorsehen. Die Verpackungsangaben müssen vor dem Kauf sichtbar sein. In Shopify geht das zum Beispiel mit einem Metafeld pro Produkt.
  5. Altbestände einplanen. Verpackungen ohne neues Etikett dürfen bis zu drei Jahre nach dem Stichtag noch verkauft werden (Art. 12 Abs. 12).

Häufige Fragen zur PPWR-Kennzeichnung

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht der PPWR?

Das einheitliche Etikett zur Materialzusammensetzung gilt ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem was später ist (Art. 12 Abs. 1). Der Rechtsakt war bis 12. August 2026 fällig und fehlt im Oktober 2026 noch. Die Pflicht beginnt deshalb nach dem 12. August 2028.

Was muss seit August 2026 auf der Verpackung stehen?

Seit 12. August 2026 gehören Name oder Marke und Postanschrift des Erzeugers sowie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf die Verpackung. Name und Anschrift dürfen auch über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger abrufbar sein (Art. 15 Abs. 5 und 6).

Gilt die PPWR-Kennzeichnung auch für Versandkartons?

Ja. Transportverpackungen sind von der Kennzeichnung ausgenommen, Verpackungen für den Onlinehandel aber ausdrücklich nicht (Art. 12 Abs. 1). Der Versandkarton deines Onlineshops braucht also das Etikett.

Muss jede Verpackung einen QR-Code haben?

Nein. Pflicht ist der QR-Code nur bei wiederverwendbaren Verpackungen, frühestens ab 12. Februar 2029 (Art. 12 Abs. 2). Für andere Verpackungen ist er freiwillig, zum Beispiel für Sortierhinweise. Das Symbol für die Systembeteiligung darf ab 12. Februar 2027 nur noch digital erscheinen.

Darf ich alte Verpackungen nach dem Stichtag aufbrauchen?

Ja. Verpackungen, die vor dem Stichtag hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu drei Jahre nach Beginn der Kennzeichnungspflicht verkauft werden (Art. 12 Abs. 12).

Wie sieht das PPWR-Etikett aus?

Die Piktogramme legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest (Art. 12 Abs. 6). Bis Oktober 2026 ist dieser Rechtsakt nicht erlassen, ein verbindliches Muster gibt es deshalb noch nicht.

Quellen (2)

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