PPWR-Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit: Die Quoten für 2030 und 2040
Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen in der EU einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten, und jede Verpackung muss recyclingfähig sein. Hier stehen die Quoten, die Ausnahmen und was das für Versandbeutel und Kartons heißt.
Kurzantwort
- Frühestens ab 2030 gilt für Kunststoffverpackungen ein Mindestrezyklat von 10 bis 35 Prozent, ab 2040 von 25 bis 65 Prozent (Art. 7).
- Es zählt nur Rezyklat aus Verbraucherabfällen, also PCR.
- Papier, Karton und Glas haben keine Rezyklatquote.
- Frühestens ab 2030 müssen alle Verpackungen mindestens 70 Prozent recyclingfähig sein (Stufe C), ab 2038 mindestens 80 Prozent (Stufe B).
Mindestrezyklat für Kunststoffverpackungen
Art. 7 legt fest, wie viel Rezyklat im Kunststoffanteil einer Verpackung stecken muss. Gerechnet wird als Durchschnitt pro Fertigungsbetrieb und Jahr, getrennt nach Verpackungsart und Format. Eine einzelne Charge darf also darunter liegen, wenn das Jahresmittel stimmt.
| Kunststoffverpackung | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindlich, überwiegend PET | 30 % | 50 % |
| Kontaktempfindlich, anderer Kunststoff | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflaschen | 30 % | 65 % |
| Alle übrigen Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Quelle: Art. 7 Abs. 1 und 2. Kontaktempfindlich sind vor allem Verpackungen für Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetik, Arzneimittel und Medizinprodukte (Art. 3 Nr. 49).
Die Quote für 2030 gilt ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, der die Berechnungsmethode festlegt, je nachdem was später ist. Die Kommission muss diesen Rechtsakt bis 31. Dezember 2026 erlassen (Art. 7 Abs. 8). Die Quote für 2040 hat ein festes Datum.
Was als Rezyklat zählt
Die PPWR zählt nur Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, im Englischen post-consumer recycled, kurz PCR. Produktionsreste aus der Fertigung zählen nicht. Der Abfall muss in der EU nach den Regeln der Verordnung gesammelt worden sein, oder in einem Drittland nach gleichwertigen Standards (Art. 7 Abs. 3). Für das Recycling in Drittländern legt die Kommission eine eigene Prüfmethode fest (Art. 7 Abs. 10).
Den Nachweis führt der Erzeuger oder Importeur in der technischen Dokumentation (Art. 7 Abs. 6). Als Händler mit eigener Marke heißt das: Du brauchst vom Verpackungslieferanten eine belastbare Angabe zum PCR-Anteil.
Ausnahmen
- Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackung (Art. 7 Abs. 5 b)
- Kompostierbare Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 4 e)
- Verpackungen für Gefahrgut (Art. 7 Abs. 4 f)
- Bestimmte Verpackungen für Arzneimittel und Medizinprodukte (Art. 7 Abs. 4 a bis d, h)
- Kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsnahrung (Art. 7 Abs. 4 g)
- Lebensmittelverpackungen, bei denen Rezyklat die Gesundheit gefährden würde (Art. 7 Abs. 5 a)
Bis 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob weitere Ausnahmen nötig sind (Art. 7 Abs. 12). Wird Rezyklat knapp oder zu teuer, kann sie die Quoten per delegiertem Rechtsakt anpassen (Art. 7 Abs. 13).
Recyclingfähigkeit: die Stufen A, B und C
Unabhängig vom Material muss jede Verpackung recyclingfähig sein (Art. 6). Bewertet wird nach Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung, die die Kommission bis 1. Januar 2028 per delegiertem Rechtsakt festlegt. Das Ergebnis ist eine Leistungsstufe pro Verpackungseinheit.
| Stufe | Recyclingfähig nach Gewicht | Erlaubt |
|---|---|---|
| A | mindestens 95 % | dauerhaft |
| B | mindestens 80 % | dauerhaft |
| C | mindestens 70 % | bis 31.12.2037 |
| darunter | unter 70 % | frühestens ab 2030 nicht mehr |
Quelle: Art. 6 Abs. 3 und Anhang II Tabelle 3. Ab 2035 kommt als zweite Bedingung dazu, dass die Verpackung in der Praxis in großem Maßstab recycelt wird (Art. 6 Abs. 2).
Was das für Onlinehändler heißt
Versandbeutel und Luftpolsterfolie aus Kunststoff fallen in die Gruppe „alle übrigen Kunststoffverpackungen“ und brauchen frühestens ab 2030 mindestens 35 Prozent PCR. Kartons und Papierfüllmaterial haben keine Rezyklatquote, müssen aber recyclingfähig sein. Verbundmaterial, etwa ein Papierbeutel mit Kunststoffbeschichtung, ist bei der Recyclingfähigkeit schwerer einzustufen.
- PCR-Anteil anfragen. Lass dir für jede Kunststoffverpackung den Anteil Post-Consumer-Rezyklat schriftlich bestätigen.
- Monomaterial bevorzugen. Eine Verpackung aus einem Material lässt sich leichter recyceln als ein Verbund.
- Umweltaussagen prüfen. Gibst du einen Rezyklatanteil auf der Verpackung an, muss die Angabe ab der Kennzeichnungspflicht dem EU-Format folgen (Art. 12 Abs. 4).
- Daten sammeln. Material, Gewicht und Rezyklatanteil pro Verpackungsteil brauchst du später für Etikett, Registrierung und Systembeteiligung.
Häufige Fragen zu Rezyklat und Recyclingfähigkeit
Wie hoch ist der Rezyklatanteil nach der PPWR ab 2030?
Ab 1. Januar 2030, oder drei Jahre nach dem Methoden-Rechtsakt der Kommission falls das später ist, gilt für Kunststoffverpackungen: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffen, 30 Prozent bei Einweg-Getränkeflaschen und 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 1).
Was bedeutet PCR in der PPWR?
PCR steht für Post-Consumer-Rezyklat. Die PPWR zählt nur Rezyklat aus Kunststoffabfällen von Verbrauchern, auf Deutsch „Verbraucher-Kunststoffabfälle“. Produktionsabfälle aus der eigenen Fertigung zählen nicht (Art. 7 Abs. 1 und 3).
Gilt die Rezyklatquote auch für Papier und Karton?
Nein. Die Mindestquoten in Art. 7 gelten nur für den Kunststoffanteil von Verpackungen. Bis 12. Februar 2032 prüft die Kommission, ob sie Vorgaben für andere Materialien vorschlägt (Art. 7 Abs. 15).
Wer muss den Rezyklatanteil nachweisen?
Erzeuger oder Importeur, in der technischen Dokumentation nach Anhang VII (Art. 7 Abs. 6). Gerechnet wird als Durchschnitt pro Fertigungsbetrieb und Jahr, getrennt nach Verpackungsart und Format.
Was heißt recyclingfähig nach der PPWR?
Frühestens ab 1. Januar 2030 dürfen nur Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C in Verkehr kommen, ab 1. Januar 2038 nur noch A oder B (Art. 6 Abs. 3). Stufe A heißt mindestens 95 Prozent, Stufe B mindestens 80 Prozent, Stufe C mindestens 70 Prozent recyclingfähig nach Gewicht (Anhang II Tabelle 3).
Gibt es Ausnahmen von der Rezyklatquote?
Ja. Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackung sind ausgenommen, ebenso kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für Gefahrgut und bestimmte Verpackungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Säuglingsnahrung (Art. 7 Abs. 4 und 5).