DPP-Register der EU-Kommission: Was es speichert und wer einträgt
Seit 20. Juli 2026 betreibt die EU-Kommission ein Register für Digitale Produktpässe. Es ist ein Verzeichnis von Kennungen für Behörden und Zoll. Händler tragen dort erst etwas ein, wenn für ihre Produktgruppe ein Pass Pflicht ist.
Kurzantwort
- Das Register läuft seit 20. Juli 2026, Rechtsgrundlage ist Art. 13 der ESPR.
- Es speichert Kennungen. Die Inhalte der Pässe bleiben beim Anbieter.
- Eintragen muss, wer das Produkt in Verkehr bringt, und erst ab der Pass-Pflicht der Produktgruppe.
- Als Erstes betrifft das den Batteriepass ab 18. Februar 2027.
Geprüft am gegen den Verordnungstext und die Seiten der EU-Kommission.
Rechtsgrundlage und Stand
Art. 13 der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) verpflichtet die Kommission, bis 19. Juli 2026 ein Register für Digitale Produktpässe einzurichten. Es läuft seit 20. Juli 2026, mit einer Testumgebung, und heißt offiziell Digital Product Passport Registry. Die Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, in Kraft seit 6. August 2026. Sie gilt auch für den Batteriepass, Bauprodukte, Spielzeug und Wasch- und Reinigungsmittel.
Was im Register liegt
- die eindeutigen Produktkennungen (Art. 13 Abs. 1)
- bei Waren, die in die EU eingeführt werden, der Warencode
- bei Batterien deren individuelle Kennung
- weitere Daten, wenn der Rechtsakt der Produktgruppe sie verlangt (Art. 13 Abs. 2)
Material, Lieferkette, Pflege und alle anderen Inhalte des Passes liegen weiter beim Wirtschaftsteilnehmer oder seinem Anbieter. Das Register ist ein Verzeichnis, kein Speicher für Passdaten.
Wer einträgt und wer einsehen darf
Eintragen muss der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 13 Abs. 4). Das Register schickt ihm eine Registrierungskennung. Sie ist kein Nachweis, dass das Produkt die Vorgaben erfüllt (Art. 13 Abs. 5).
Einsehen dürfen die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden (Art. 13 Abs. 6). Für die Öffentlichkeit sieht die ESPR ein eigenes Webportal vor, in dem Interessierte Passdaten je nach Zugriffsrechten suchen und vergleichen können (Art. 14). Bis 18. Februar 2027 benennen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Administratoren für das Register (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2026/1778).
Ab wann es Händler betrifft
Eingetragen wird erst, wenn für die Produktgruppe ein Pass Pflicht ist. Als Erstes betrifft das den Batteriepass ab 18. Februar 2027 (Batterieverordnung). Für Textilien plant die Kommission den Rechtsakt für Ende 2027, die Pflicht kommt voraussichtlich nicht vor 2029 (Textil-Rechtsakt).
Wer Ware unter eigener Marke herstellt oder aus einem Drittland einführt, ist in der Regel derjenige, der einträgt. Wer nur weiterverkauft, trägt nichts ein. Die genaue Rollenverteilung regelt der Rechtsakt der Produktgruppe.
Für Importware gilt zusätzlich: Wer ein pflichtiges Produkt in der EU in den freien Verkehr bringen will, nennt dem Zoll die Registrierungskennung. Der Zoll prüft sie gegen das Register, bevor er die Ware freigibt (Art. 15 Abs. 1 und 2).
Was du jetzt vorbereiten kannst
- Sortiment einordnen. Welche deiner Produktgruppen bekommen wann eine Pass-Pflicht?
- Kennung klären. Für das Register brauchst du eine eindeutige Produktkennung. Der verbreitete Weg ist eine GTIN, vorgeschrieben ist sie nicht (GS1 Digital Link).
- Rolle klären. Bringst du das Produkt selbst in Verkehr, oder tut das dein Lieferant?
- Unternehmenskennung klären. Zum Pass können je nach Rechtsakt auch eindeutige Kennungen des Herstellers und weiterer beteiligter Unternehmen gehören (Anhang III Buchst. g und h ESPR).
Häufige Fragen zum DPP-Register
Was ist das DPP-Register der EU-Kommission?
Ein Register nach Art. 13 der ESPR, das die Kommission betreibt. Es ist seit 20. Juli 2026 in Betrieb und heißt offiziell Digital Product Passport Registry. Es speichert Kennungen, die Inhalte der Pässe bleiben beim Anbieter.
Muss ich meinen Pass heute im Register eintragen?
Nein. Eingetragen wird erst, wenn für deine Produktgruppe ein Pass Pflicht ist. Als Erstes betrifft das den Batteriepass ab 18. Februar 2027. Für Textilien gibt es noch keinen Rechtsakt.
Welche Daten speichert das Register?
Mindestens die eindeutigen Produktkennungen, bei Einfuhren zusätzlich den Warencode und bei Batterien deren individuelle Kennung (Art. 13 Abs. 1 ESPR). Welche weiteren Daten dazukommen, legt der Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest (Art. 13 Abs. 2).
Wer trägt Produkte in das Register ein?
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 13 Abs. 4 ESPR). Das Register schickt ihm dann eine Registrierungskennung. Sie ist kein Nachweis, dass das Produkt die Vorgaben erfüllt (Art. 13 Abs. 5).
Wer kann das Register einsehen?
Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden (Art. 13 Abs. 6 ESPR). Für die Öffentlichkeit sieht die ESPR ein eigenes Webportal vor, in dem Interessierte Passdaten je nach Zugriffsrechten suchen und vergleichen können (Art. 14).