MAPASSO
Mapasso

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mapasso befindet sich in der Beta-Phase. Bis zur Veröffentlichung der finalen AGB gelten für die Nutzung individuelle Vereinbarungen zwischen Mapasso und dem jeweiligen Beta-Kunden. Bei Fragen schreib uns an info@dd-gossen.com.

§ 8 Datenpersistenz und Treuhand-Aufbewahrung

(1) Der Anbieter (Mapasso) verpflichtet sich, sämtliche über die Plattform erzeugten Digitalen Produktpässe (DPPs) über die aktive Vertragsdauer hinaus für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach ihrer Erstveröffentlichung öffentlich abrufbar zu halten. Grundlage ist die Aufbewahrungsvorgabe der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) sowie die praktische Notwendigkeit der Endnutzer-Verfügbarkeit über die Produktlebensdauer.

(2) Zur Absicherung dieser Zusicherung werden alle DPPs redundant bei einem unabhängigen Cloud-Storage-Anbieter (Cloudflare Deutschland GmbH, im Folgenden „Trustee") in einem EU-Rechenzentrum in unveränderlicher Form abgelegt. Der Trustee garantiert die Aufbewahrung durch technische Retentionsregeln unabhängig von der Existenz oder Zahlungsfähigkeit des Anbieters.

(3) Endet das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Kunde (Merchant), bleibt der Datenbestand für die Restdauer der 10-Jahres-Frist verfügbar. Der Kunde kann während der aktiven Vertragsdauer jederzeit einen Full-Export seiner DPPs im maschinenlesbaren Format (JSON-LD gemäß CIRPASS-2) anfordern.

(4) Sollte der Anbieter verkauft, insolvent oder liquidiert werden, tritt der Trustee-Vertrag mit Cloudflare für die Restdauer als eigenständige Rechtsposition zugunsten der Endverbraucher fort. Der Anbieter verpflichtet sich, im Fall einer Betriebsübergabe die R2-Buckets mapasso-dpp-live und mapasso-dpp-archive einschließlich der zugehörigen Access-Keys an einen Nachfolger oder einen von den betroffenen Merchants zu benennenden Verwalter zu übertragen.

(5) Die öffentlichen DPP-Seiten enthalten keine personenbezogenen Daten von Endverbrauchern. Scans werden anonymisiert nur nach Land und Gerätetyp aggregiert. Die Aufbewahrung stellt somit keine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO dar, sondern eine Bereitstellung nach ESPR Art. 12 Abs. 2.

Stand: 07.08.2026